Zum Inhalt
Alle Ratgeber Meinen Fahrplan erhalten

Rente im Ausland: Wird sie gekürzt? Auszahlung, Steuer und Krankenkasse

Die deutsche Rente wird im Ausland in der Regel nicht gekürzt: Ziehen Sie in ein Land der EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz, zahlt die Deutsche Rentenversicherung sie in voller Höhe. Die frühere Kürzung auf 70 % gibt es seit dem 1. Oktober 2013 nicht mehr. Weniger auf dem Konto kann trotzdem ankommen: durch Steuer, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, den Wechselkurs oder eine vergessene Lebensbescheinigung.

Von Nuvivra Quellen geprüft am 13 Minuten Lesezeit

Wir fassen Gesetze, Behördenangaben und Statistiken verständlich zusammen, mit Quellen. Das ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Zu den Quellen

Rente im Ausland: das Wichtigste in Kürze

  • Kürzung: In der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bekommen Sie die volle Rente. Außerhalb von EU, EWR und Schweiz können zwei Dinge wegfallen: Zeiten, die Spätaussiedlern und Vertriebenen nach dem Fremdrentengesetz angerechnet wurden, und die volle Erwerbsminderungsrente, die es nur gibt, weil keine Teilzeitstelle frei ist.
  • Steuer: Wer besteuert, steht im Abkommen mit Ihrem neuen Land (Doppelbesteuerungsabkommen). Bei Wohnsitz in Ungarn, Österreich, Polen oder Kroatien besteuert nur Deutschland, über das Finanzamt Neubrandenburg und ohne den steuerfreien Grundbetrag (Grundfreibetrag), außer ein Antrag beim Finanzamt hat Erfolg. In Thailand, Tschechien oder Frankreich besteuert nur das Wohnland.
  • Krankenkasse: In der EU, im EWR und in der Schweiz bleiben Sie in Ihrer deutschen Kasse und zahlen dort weiter Beiträge. Mit dem Formular S1, einer Bescheinigung Ihrer Kasse, werden Sie im neuen Land behandelt wie die Versicherten dort. Ohne Abkommen zur Krankenversicherung, etwa in Thailand, endet die deutsche Versicherung.
  • Pflichten: Melden Sie den Umzug vorher dem Renten Service der Deutschen Post. Jedes Jahr kommt eine Lebensbescheinigung, außer in 20 Ländern, darunter Ungarn, Spanien und Österreich.
Auf dieser Seite (11 Abschnitte)
  1. Kürzung
  2. Konto
  3. Nachweis
  4. Steuer
  5. Kasse
  6. Antrag
  7. Sonderfälle
  8. AT und CH
  9. Ungarn
  10. Checkliste
  11. Häufige Fragen
  12. Quellen

Wird die Rente im Ausland gekürzt? Wie hoch ist die Kürzung?

Das heißt für Sie: Eine Kürzung gibt es in der EU, im EWR und in der Schweiz nicht: Sie bekommen Ihre Rente in voller Höhe. Was weniger ankommt, liegt an Steuer, Beiträgen und Kurs.

Was die Deutsche Rentenversicherung zahlt, je nach Wohnland [3][4][12][14][16] [3, 4, 12, 14, 16]
Rentenanteil EU, EWR, Schweiz Land mit Rentenabkommen (z. B. Türkei, USA) Land ohne Abkommen (z. B. Thailand)
Altersrente aus Ihren Zeiten in Deutschland EU, EWR, Schweiz: voll Mit Rentenabkommen: voll Ohne Abkommen: voll
Zeiten von Spätaussiedlern und Vertriebenen (Fremdrentengesetz, früheres Reichsgebiet) EU, EWR, Schweiz: ja Mit Rentenabkommen: nein Ohne Abkommen: nein
Volle Erwerbsminderungsrente, weil keine Teilzeitstelle frei ist EU, EWR, Schweiz: ja Mit Rentenabkommen: nur in 7 Abkommensstaaten Ohne Abkommen: nein

Welche Länder ein Rentenabkommen haben, steht in der Klappe unten.

Die Kürzung auf 70 %, nach der heute noch viele suchen, ist abgeschafft: Seit Oktober 2013 bekommen auch Rentner, für die weder EU-Recht noch ein Abkommen gilt, die volle Rente aus ihren Zeiten in Deutschland. Bestehende Renten wurden damals neu berechnet. [9][10][15] [9, 10, 15]

Warum trotzdem weniger ankommen kann

  • Steuer: Besteuert Deutschland Ihre Rente weiter, zählt der Grundfreibetrag nicht mehr. Bei 1.500 € Rente im Monat sind das nach unserer Beispielrechnung rund 3.490 € Steuer im Jahr (Tarif 2026). [40][45] [40, 45] Mehr dazu
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Mit S1 zahlen Sie die Beiträge in Deutschland weiter. [55][58] [55, 58] Mehr dazu
  • Wechselkurs und Gebühren: Hat Ihr neues Land nicht den Euro, tauscht eine Bank zu ihrem Kurs. Liegt Ihr Konto außerhalb der EU, Islands, Liechtensteins und Norwegens, zahlt die Rentenversicherung die Überweisung nur bis zur ersten Bank. [12][13] [12, 13] Mehr dazu
  • Lebensbescheinigung vergessen: Dann hält die Rentenversicherung die Zahlung an, bis der Nachweis da ist. [22][27] [22, 27] Mehr dazu

Spätaussiedler, DDR-Abkommen, beitragsfreie Zeiten und mehr

: wann doch weniger gezahlt wird
  • EU-Recht: Geldleistungen dürfen nicht gekürzt werden, nur weil Sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Verordnung 883/2004, Art. 7). Die Rentenversicherung zahlt dort in der Regel die volle Rente wie in Deutschland. [11][12][13] [11, 12, 13]
  • Länder mit Rentenabkommen: Laut Rentenversicherung (Juli 2026) 21 Staaten: Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA. Die volle Erwerbsminderungsrente wegen des Arbeitsmarkts gibt es davon nur in Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien und Tunesien. Thailand hat kein Abkommen. [12][16] [12, 16]
  • Spätaussiedler und Vertriebene: Rentenanteile aus Zeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets, also aus dem früheren Reichsgebiet oder nach dem Fremdrentengesetz, zahlt die Rentenversicherung nur bei Wohnsitz in EU, EWR oder Schweiz. Ausnahme: Wer vor dem 19.05.1950 geboren ist und vor dem 19.05.1990 ins Ausland gezogen ist, behält einen Teil davon. [8][12][13] [8, 12, 13]
  • Ausnahmen in der EU: Gekürzt werden kann auch in der EU, wenn die Rente auf dem deutsch-polnischen Abkommen von 1975 beruht. Ähnliches nennt die Rentenversicherung für Renten aus früheren Abkommen der DDR, etwa mit Ungarn, Tschechien oder der Slowakei. Haben Sie in der DDR-Zeit in einem dieser Länder gearbeitet, lassen Sie sich vor dem Umzug beraten. [12] [12]
  • DDR-Zeiten: Ohne Abkommen stellt die Rentenversicherung DDR-Zeiten, die nach West-Niveau bewertet waren, auf das Ost-Niveau um. Seit Juli 2023 sind die Rentenwerte in Ost und West gleich; ob das in Ihrem Fall noch weniger Rente bedeutet, klärt die Rentenversicherung. [12] [12]
  • Beitragsfreie Zeiten: Außerhalb von EU, EWR und Schweiz zählen Zeiten ohne Beitrag, etwa Ausbildung, nur anteilig, im Verhältnis Ihrer Beitragszeiten in Deutschland zu allen Beitragszeiten. [5] [5]
  • Vereinigtes Königreich: Renten, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben, laufen wie bisher weiter. Für spätere Fälle fragen Sie die Rentenversicherung. [17] [17]
  • Wie viele betroffen sind: Die Rentenversicherung zahlt rund 1,7 Millionen Renten ins Ausland (Stand 2025). [22] [22]

Rente im Ausland beziehen: Konto, Kosten, Umzug melden

Das heißt für Sie: Melden Sie den Umzug spätestens zwei Monate vorher dem Renten Service, dann kommt die Rente ohne Lücke an.

Rente ins Ausland umstellen in fünf Schritten [6][12][13] [6, 12, 13]
  1. Schritt 1: Umzug melden Beim Renten Service der Deutschen Post, mit Rentenzahlungskennzeichen oder Versicherungsnummer.
  2. Schritt 2: Konto wählen Ein Konto in Deutschland oder im neuen Land, meist Ihr eigenes oder ein Gemeinschaftskonto.
  3. Schritt 3: Zahlungserklärung Für ein Konto im Ausland die Zahlungserklärung A1310 (für Italien A1311), von Ihnen unterschrieben.
  4. Schritt 4: Kosten prüfen Für Konten in der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen zahlt die Rentenversicherung die Überweisung, anderswo nur bis zur ersten Bank.
  5. Schritt 5: Zahltag Am letzten Bankarbeitstag des Monats, wie in Deutschland.

Den Renten Service erreichen Sie aus dem Ausland unter +49 221 5692-777. Für ein Konto im Ausland brauchen Sie IBAN und BIC. Für Kanada und die USA fragen Sie den Renten Service nach dem richtigen Formular. [12][13][21][31] [12, 13, 21, 31]

Liegt Ihr Konto anderswo, trägt die Rentenversicherung die Kosten nur bis zur ersten Bank, die die Zahlung weiterleitet; weitere Spesen und Kursverluste tragen Sie. Für ein Konto in der Schweiz fragen Sie beim Renten Service nach, wer die Kosten trägt. Auch innerhalb der EU tauscht Ihre Bank, wenn das Land nicht den Euro hat, etwa Ungarn, Polen oder Tschechien. In welcher Währung die Rente dann ankommt, klären Sie vorher mit dem Renten Service und Ihrer Bank. [12][13] [12, 13]

Rentenerhöhung, kleine Renten, Scheck und Todesfall

: was sonst bei der Zahlung gilt
  • Rentenerhöhung: Die Erhöhung zum 01.07.2026 um 4,24 % gilt auch für Renten im Ausland; der Rentenwert stieg von 40,79 € auf 42,52 €. Mit der Mitteilung über die Erhöhung kommt im Sommer auch die Lebensbescheinigung. [23][27] [23, 27]
  • Kleine Renten: Renten im Ausland bis zum Dreifachen des Rentenwerts, ab Juli 2026 also bis 127,56 € im Monat, darf die Rentenversicherung für einen längeren Zeitraum im Voraus zahlen. [6][23] [6, 23]
  • Scheck: Nur, wenn das Wohnland es zulässt; die Bank verlangt dann eine Gebühr fürs Einlösen. [13] [13]
  • Im Todesfall: Die Rente steht bis zum Ende des Sterbemonats zu. Was danach überwiesen wird, muss die Bank zurückzahlen. Lassen Sie das Konto daher noch eine Weile bestehen. [6][21] [6, 21]

Lebensbescheinigung für die Rente im Ausland: Formular 2026 als PDF, Frist, digitaler Weg

Das heißt für Sie: In vielen Ländern Europas, etwa Ungarn, Spanien und Österreich, kommt in der Regel keine Lebensbescheinigung. Wo sie kommt, schicken Sie sie rechtzeitig zurück, sonst hält die Rentenversicherung die Zahlung an.

Keine Lebensbescheinigung in der Regel in: Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich. [27] [27]

In diesen 20 Ländern tauscht Deutschland die Sterbedaten elektronisch aus. Dort kommt in der Regel keine Lebensbescheinigung, in Einzelfällen doch. Wer zum Beispiel in Portugal, Tschechien, Thailand, der Türkei, den USA oder Kanada wohnt, bekommt sie jedes Jahr.

Wer im Ausland wohnt, muss einmal im Jahr nachweisen, dass er lebt. Das Formular kommt im Sommer mit der Mitteilung über die Rentenerhöhung und trägt Ihre Daten. 2026 musste die Bescheinigung bis 25.09.2026 beim Renten Service sein. Kommt sie nicht, hält die Rentenversicherung die Zahlung an, bis der Nachweis da ist. [22][27] [22, 27]

Einfacher geht der Digitale Lebensnachweis: Sie scannen den QR-Code aus dem Schreiben mit der App POSTIDENT und zeigen Ihren gültigen Ausweis mit Foto. Das Ergebnis liegt meist innerhalb von 24 Stunden vor, das Papier brauchen Sie dann nicht mehr. Er ist kostenlos. [22][27][28] [22, 27, 28]

Lebensbescheinigung 2026: Formular als PDF und was tun, wenn die Frist vorbei ist

Das Formular als PDF: Haben Sie das Schreiben nicht bekommen oder verlegt, bietet die Deutsche Post das „Formblatt Lebensbescheinigung 2026“ zum Ausdrucken an, in vielen Sprachen, darunter Deutsch und Ungarisch. Haben Sie Ihr Schreiben, nutzen Sie es; es trägt schon Ihre Daten. [29] [29]

Frist verpasst: Wer den Nachweis für 2026 noch nicht erbracht hat, dem stoppt der Renten Service die Zahlung ab Ende Oktober, bis er eingeht (Stand 04.11.2026). Den Digitalen Lebensnachweis können Sie laut Deutscher Post noch bis 25.11.2026 nutzen. [30] [30]

Wer bestätigen darf, Adresse, andere Fristen

: Sonderfälle beim Nachweis
  • Wer bestätigen darf: unter anderem Behörden, die deutsche Botschaft oder ein Konsulat, Banken, Krankenkassen, Krankenhäuser, Notare, Pfarrämter und das Rote Kreuz. Schicken Sie das Original per Post an die Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, 04078 Leipzig; E-Mail und Fax gelten nicht. [27] [27]
  • Konto im Ausland: Auch wer in Deutschland wohnt, aber die Rente auf ein Konto im Ausland bekommt, muss jedes Jahr den Nachweis bringen. [22][27] [22, 27]
  • Andere Fristen in Zeitungen: Manche Berichte nennen den 31. Juli. Der 31. Juli betrifft die Mitteilung über die Rentenerhöhung, nicht die Rücksendung. Maßgeblich ist die Frist in Ihrem Schreiben; 2026 nannte die Deutsche Post den 25. September. [27] [27]
  • Größenordnung: Für rund 1,2 der 1,7 Millionen Renten im Ausland läuft der Nachweis über den Datenabgleich. [22] [22]

Muss die deutsche Rente im Ausland versteuert werden? Finanzamt Neubrandenburg und Länderliste

Das heißt für Sie: Wer besteuert, steht im Abkommen mit Ihrem neuen Land. Steuerfrei wird die Rente durch den Umzug nicht automatisch.

Wer die gesetzliche deutsche Rente besteuert (Wohnsitz nur im genannten Land) [44][45][48][49][51][52] [44, 45, 48, 49, 51, 52]
Ungarn, Österreich, Kroatien, Polen, Bulgarien Nur Deutschland. Ausnahme Ungarn: wer schon vor Dezember 2011 in Ungarn wohnte.
Spanien Vor allem Spanien; Deutschland darf zusätzlich einen kleinen Teil besteuern (Einzelheiten in der Klappe).
Thailand, Tschechien, Frankreich, Griechenland, USA Nur das Wohnland (Länderliste des Finanzamts).
Schweiz Laut Schweizer Steuerverwaltung grundsätzlich die Schweiz (nicht auf der Länderliste).

Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist mit der deutschen Rente beschränkt steuerpflichtig: Deutschland besteuert dann nur noch Einkünfte aus Deutschland. Zuständig ist bundesweit das Finanzamt Neubrandenburg, wenn Sie aus Deutschland nur Renten beziehen. [39][41][43] [39, 41, 43]

Besteuert Deutschland, zählt der Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) nicht, und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich nicht absetzen. Ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG kann das ändern; Ihren Fall prüft ein Steuerberater. [40][45] [40, 45]

Länderliste des Finanzamts: Ist die Rente dort steuerfrei?

Die Länderliste des Finanzamts Neubrandenburg nennt die Länder, in denen Deutschland die Rente nicht besteuert, weil das Abkommen das Recht dem Wohnland gibt. Steuerfrei ist die Rente dadurch nicht automatisch; ob Ihr neues Land besteuert, regelt dessen eigenes Recht. Eine Liste „steuerfreier Länder“ gibt es nicht. [44] [44] Zur Länderliste des Finanzamts Neubrandenburg

Spanien, Türkei, Portugal, andere Einkünfte, Vordrucke und mehr

: Einzelheiten zur Steuer
  • Spanien: Spanien besteuert; Deutschland zusätzlich bei Rentenbeginn 2015 bis 2029 höchstens 5 %, ab 2030 höchstens 10 %. [49] [49]
  • Andere Einkünfte in Deutschland: Haben Sie hier noch andere Einkünfte, etwa aus einer vermieteten Wohnung, ist nicht Neubrandenburg, sondern ein anderes Finanzamt zuständig. [43] [43]
  • Fragebogen statt Erklärung: Meist setzt das Finanzamt die Steuer nach den Daten der Rentenversicherung fest und schickt Ihnen vorher einen Fragebogen, auch auf Ungarisch, Spanisch, Polnisch oder Türkisch. Eine Erklärung geben Sie ab, wenn Sie etwas absetzen oder den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen wollen. [42][46] [42, 46]
  • Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG: Das Finanzamt behandelt Sie wie einen Inländer, wenn mindestens 90 % Ihrer Einkünfte in Deutschland besteuert werden oder die übrigen Einkünfte unter einer Grenze bleiben. Diese Grenze ist für Länder wie Ungarn, Portugal oder Polen auf drei Viertel gekürzt. Sie brauchen eine Bescheinigung der Steuerbehörde Ihres Wohnlands. [37][45][47] [37, 45, 47]
  • Türkei: Die Türkei besteuert. Deutschland darf nur besteuern, soweit die Renten 10.000 € im Jahr übersteigen, und höchstens 10 % der Bruttorente (laut Fachliteratur). [50] [50]
  • Portugal: Portugal besteuert. Für einen Rentner mit Sonderstatus (NHR), den Portugal nicht besteuerte, durfte Deutschland besteuern (Bundesfinanzhof 2025); ob das allgemein gilt, ist offen. [53] [53]
  • Spanien und Türkei: Darf Deutschland die Rente nur begrenzt besteuern, zählt sie beim Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als nicht in Deutschland besteuert. Der Antrag hilft dann oft weniger, als Ratgeber versprechen; rechnen Sie das mit einem Steuerberater durch. [37] [37]
  • Betriebsrenten und private Renten: Auch sie fallen unter die beschränkte Steuerpflicht. Wer sie besteuert, kann nach dem Abkommen anders geregelt sein als bei der gesetzlichen Rente, in Ungarn zum Beispiel nur Ungarn. [43][48] [43, 48]
  • Vordrucke: Erklärung ESt 1 C (beschränkt steuerpflichtig), ESt 1 A (unbeschränkt auf Antrag), dazu die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde für EU/EWR oder außerhalb. Sie stehen auf der Seite des Finanzamts. [46] [46]
  • Wie viel Steuer: Ab Rentenbeginn 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig; der steuerfreie Teil bleibt als Euro-Betrag fest, Erhöhungen werden voll besteuert. Die Rechnung für Ungarn steht im Ratgeber zu den Nachteilen (Link unten). [38] [38]
  • Altfälle Russland: Die Länderliste des Finanzamts nennt Russland noch, obwohl Russland Teile des Abkommens seit 2024 ausgesetzt hat. Prüfen Sie daher auch die aktuelle Übersicht des Bundesfinanzministeriums. [44][54] [44, 54]

Krankenversicherung als Rentner im Ausland: S1, Beiträge, Länder ohne Abkommen

Das heißt für Sie: In der EU bleiben Sie in Ihrer Kasse. Anderswo prüfen Sie vor dem Umzug, ob es ein Abkommen zur Krankenversicherung gibt; sonst brauchen Sie eine private Versicherung.

Gesetzlich krankenversichert mit deutscher Rente: was im Ausland gilt [2][55][56][57] [2, 55, 56, 57]
Was gilt EU, EWR, Schweiz Land mit Abkommen zur Krankenversicherung (z. B. Türkei, Serbien) Land ohne Abkommen (z. B. Thailand)
Deutsche Krankenkasse EU, EWR, Schweiz: bleibt, mit Formular S1 Mit Abkommen: bleibt meist, mit Bedingungen Ohne Abkommen: endet
Behandlung vor Ort EU, EWR, Schweiz: wie Versicherte dort Mit Abkommen: wie Versicherte dort Ohne Abkommen: privat versichern
Beiträge in Deutschland EU, EWR, Schweiz: weiter, wie bisher Mit Abkommen: weiter Ohne Abkommen: keine
Pflegegeld EU, EWR, Schweiz: ja Mit Abkommen: nein Ohne Abkommen: nein

EWR: EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen.

Wer nur eine deutsche Rente bezieht und gesetzlich versichert ist, bleibt bei einem Umzug in die EU, den EWR oder die Schweiz in seiner deutschen Kasse. Mit dem Formular S1 bekommen Sie im neuen Land dieselben Leistungen wie die Versicherten dort; im Wohnland zahlen Sie keine Beiträge. Wer dort auch eine Rente bezieht oder arbeitet, ist dort versichert. [55][57] [55, 57]

Am Beitrag ändert sich nichts. 2026 zahlen Sie bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag 8,75 % der Rente für die Krankenversicherung und 3,6 % für die Pflegeversicherung, ohne Kinder 4,2 %. Bei 1.500 € Rente im Monat sind das 2026 zusammen rund 185 € (mit Kindern). Die Pflegeversicherung läuft mit, und das Pflegegeld wird in EU, EWR und Schweiz gezahlt. [55][58][59] [55, 58, 59]

Ohne Abkommen, etwa in Thailand, endet die deutsche Krankenversicherung mit dem Umzug, und mit ihr die Pflegeversicherung. Einen Zuschuss der Rentenversicherung zu einer privaten Versicherung gibt es dort nicht. [2][56][60] [2, 56, 60]

Länder mit Abkommen zur Krankenversicherung, Rückkehr

: wo die deutsche Kasse weiterlaufen kann
  • Rückkehr: Wie Sie nach einer Zeit ohne deutsche Versicherung wieder versichert werden, klären Sie vor dem Umzug mit Ihrer Kasse. [56] [56]
  • Länder mit Abkommen: Abkommen zur Krankenversicherung gibt es laut DVKA mit Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, der Türkei und dem Vereinigten Königreich. In der Türkei bleibt die deutsche Kasse nur, wenn Sie dort keinen eigenen Schutz haben. [56] [56]
  • Nicht verwechseln: Ein Rentenabkommen ist kein Abkommen zur Krankenversicherung. Die USA, Kanada oder Australien haben nur ein Rentenabkommen; ob Ihre Kasse dort weiterläuft, klären Sie vor dem Umzug mit ihr. [16][56] [16, 56]

Rente beantragen, wenn Sie im Ausland wohnen: wo, wann, wer zuständig ist

Das heißt für Sie: Leben Sie in der EU, stellen Sie den Antrag bei der Rentenkasse Ihres Wohnlands; er gilt auch in Deutschland.

Rente beantragen, wenn Sie im Ausland wohnen [1][19][20][32] [1, 19, 20, 32]
  1. Schritt 1: Wo beantragen In EU und Abkommensländern bei der Rentenkasse Ihres Wohnlands; der Tag gilt auch in Deutschland.
  2. Schritt 2: Ohne Abkommen Über die deutsche Botschaft oder das Konsulat, oder direkt bei der Rentenversicherung.
  3. Schritt 3: Frist Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllen, etwa die Altersgrenze erreichen. Sonst erst ab dem Antragsmonat.
  4. Schritt 4: Früh anfangen Laut EU-Portal mindestens sechs Monate vorher die Rentenkasse informieren.

Rente gibt es nur auf Antrag. Haben Sie auch im Ausland gearbeitet, genügt ein Antrag in einem Land; er gilt für die anderen mit. Rechnen Sie mit längerer Bearbeitung, wenn ein ausländischer Träger beteiligt ist. Beratung bekommen Sie aus Deutschland kostenlos unter 0800 1000 4800, aus Spanien, Österreich und Griechenland (Festnetz) unter 00800 1000 4800. Aus anderen Ländern rufen Sie die Festnetznummer Ihres Rentenversicherungsträgers an; sie steht auf dessen Internetseite. [1][18][19][20][32][34] [1, 18, 19, 20, 32, 34]

Welcher Rentenversicherungsträger für Ihr Land zuständig ist

: Tabelle nach Ländern
Wer für Sie zuständig ist, wenn Sie im Ausland wohnen [7][18] [7, 18]
Ungarn, Bulgarien Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Leipzig)
Österreich, Kroatien, Tschechien, Slowakei, Slowenien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
Spanien, Belgien Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Portugal, Rumänien Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Polen Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Italien, Malta Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Schweiz, Griechenland, Zypern Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Frankreich, Luxemburg Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Dänemark, Schweden, Finnland, Norwegen, Baltikum, Irland, Vereinigtes Königreich Deutsche Rentenversicherung Nord
Niederlande, Island Deutsche Rentenversicherung Westfalen
Andere Länder, z. B. Thailand der zuletzt zuständige Regionalträger, sonst die Deutsche Rentenversicherung Rheinland

Ging Ihr letzter Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund, bleibt sie zuständig. Haben Sie je einen Beitrag an die Knappschaft-Bahn-See gezahlt, ist diese zuständig.

Witwenrente, Erwerbsminderungsrente und Grundrente im Ausland

Das heißt für Sie: Bei Witwenrente und Erwerbsminderungsrente gelten eigene Regeln. Lassen Sie diese Fälle vor dem Umzug von der Rentenversicherung prüfen.

Erwerbsminderungsrente: Rein medizinisch begründete Erwerbsminderungsrenten zahlt die Rentenversicherung weltweit. Die volle Rente, die Sie nur bekommen, weil es für Sie keinen Teilzeitarbeitsplatz gibt, gibt es in EU, EWR und Schweiz weiter, außerhalb davon nur in Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien und Tunesien. Für Untersuchungen kann die Rentenversicherung Sie nach Deutschland bitten. [3][12][33][36] [3, 12, 33, 36]

Witwen- und Witwerrente: In der EU wird sie unabhängig vom Wohnort gezahlt. Eigenes Einkommen wird angerechnet, auch aus dem Ausland: Seit 01.07.2026 bleiben 1.122,53 € im Monat frei, vom Rest werden 40 % angerechnet. [26][33][35] [26, 33, 35]

Grundrente: Der Zuschlag wird auch ins Ausland gezahlt. Sie müssen dafür jedes Jahr per Fragebogen Ihr Einkommen angeben, auch das Ihres Ehepartners; ohne Angaben gibt es keinen Zuschlag. [4][24] [4, 24]

Mütterrente und Hinzuverdienst im Ausland

: zwei Randfragen
  • Mütterrente: Ab 01.01.2027 gibt es für vor 1992 geborene Kinder bis zu einem halben Rentenpunkt mehr je Kind, gezahlt wird er wegen der Umstellung erst ab 2028, rückwirkend. Einen Antrag brauchen Sie in der Regel nicht. Eine eigene Aussage zur Zahlung ins Ausland macht die Rentenversicherung dazu nicht. [25] [25]
  • Hinzuverdienst: Zur Altersrente dürfen Sie seit 2023 unbegrenzt dazuverdienen, auch im Ausland. Grenzen gibt es weiter bei der Erwerbsminderungsrente. [26] [26]

Österreichische Pension, Schweizer AHV und Pensionskasse im Ausland

Das heißt für Sie: Die österreichische Ausgleichszulage und die Schweizer Ergänzungsleistungen gibt es nur bei Wohnsitz im eigenen Land.

Österreich: Pension, Steuer, Ausgleichszulage, Lebensbestätigung

Die Pensionsversicherungsanstalt zahlt Ihre Pension weltweit, auf ein Konto in Österreich oder im Ausland, jeweils am Ersten des Folgemonats, auch die 13. und 14. Pension. Eine allgemeine Kürzung wegen des Wohnsitzes im Ausland gibt es nicht. [61] [61]

Die Ausgleichszulage gibt es nur bei Wohnsitz in Österreich, auch nicht in der EU. Wer 2026 unter dem Richtsatz von 1.308,39 € für Alleinstehende liegt, verliert sie mit dem Umzug. [63][64][65] [63, 64, 65]

Wer die Pension besteuert, regelt das Abkommen mit Ihrem neuen Land. Bei Wohnsitz in Ungarn besteuert Ungarn (Bundesfinanzgericht 2025). Reichen Sie bei der PVA das Formular ZS-QU1 ein, bestätigt von der ungarischen Steuerbehörde; dann zieht sie keine Lohnsteuer mehr ab. [61][68] [61, 68]

Die Lebensbestätigung kommt jedes Jahr im Jänner und muss amtlich bestätigt spätestens Mitte Juni zurück sein, sonst stellt die PVA die Zahlung ein. Das gilt auch in Ungarn und Spanien. Mit S1 bleibt in der EU der 6 % Krankenversicherungsbeitrag. Pflegegeld zahlt Österreich ins EU-Ausland nur, wenn es zuständig ist, etwa bei einer rein österreichischen Pension. [61][62][66][67] [61, 62, 66, 67]

Schweiz: AHV, Pensionskasse, Krankenkasse

Bei der Pensionierung im Ausland bekommen Schweizer sowie EU- und EFTA-Bürger die AHV-Rente weltweit in voller Höhe. Nach dem Wegzug zahlt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, in der Regel in der Währung des Wohnlands; in Franken nur auf ein Schweizer Konto. Die Überweisung zahlt die Ausgleichskasse, Gebühren Ihrer Bank können anfallen. [69][70][71] [69, 70, 71]

Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung fallen mit dem Wohnsitz im Ausland weg. Die Lebensbescheinigung kommt jedes Jahr und muss binnen 90 Tagen zurück. Sind Sie in Ungarn bei der Schweizer Botschaft angemeldet, entfällt sie meist. [72][73][74][75] [72, 73, 74, 75]

Pensionskasse und Krankenkasse für Schweizer

: wer besteuert, wer versichert
  • Pensionskasse: Renten aus der Pensionskasse gehen nach Deutschland, Österreich, Spanien, Portugal, Kroatien und Thailand ohne Quellensteuer, nach Ungarn mit Quellensteuer, die Sie nicht zurückbekommen (Steuerverwaltung, Stand 01.01.2026). [76] [76]
  • Krankenkasse: In der EU, der EFTA und im Vereinigten Königreich bleiben Sie mit Schweizer Rente in der Schweizer Grundversicherung. In Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien können Sie stattdessen die Versicherung vor Ort wählen, in Portugal eingeschränkt. Außerhalb von EU, EFTA und Vereinigtem Königreich versichern Sie sich im Wohnland. [77] [77]

Beispiel Ungarn: was in einem EU-Land konkret gilt

Das heißt für Sie: In Ungarn bekommen Sie die volle Rente, meist ohne Lebensbescheinigung. Die Steuer zahlen Sie weiter in Deutschland.

Ungarn gehört zur EU: Sie bekommen die deutsche Rente in voller Höhe, auf ein Konto in Deutschland oder in Ungarn. Zuständig ist meist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland in Leipzig, aus Deutschland unter 0800 1000 48090; aus Ungarn wählen Sie die Festnetznummer auf ihrer Internetseite. [7][18] [7, 18]

Ungarn tauscht die Sterbedaten mit Deutschland aus, darum kommt in der Regel keine Lebensbescheinigung. Die gesetzliche Rente besteuert weiter nur Deutschland; wer schon vor Dezember 2011 in Ungarn wohnte, zahlt nur in Ungarn. Mit S1 sind Sie in Ungarn versichert wie Ungarn, die Beiträge zahlen Sie in Deutschland. [27][48][55] [27, 48, 55]

Sie denken an Ungarn? Ihr Fahrplan zeigt die Schritte für Rente, Krankenkasse und Anmeldung, in der richtigen Reihenfolge.

Meinen Fahrplan erhalten

Checkliste: 10 Punkte, bevor Sie mit Rente ins Ausland ziehen

Das heißt für Sie: Klären Sie Konto, Krankenkasse und Steuer vor dem Umzug, nicht danach.

Checkliste

Zum Abhaken: bevor Sie mit Rente ins Ausland ziehen

Haken Sie ab, was erledigt ist. Die Häkchen bleiben nur auf dieser Seite, gespeichert wird nichts.

Rente 0/4
Steuer 0/2
Kasse 0/2
Danach 0/2

Noch 10 Punkte offen. Die Punkte zu Rente und Kasse klären Sie vor dem Umzug.

Nach Ungarn? Meinen Fahrplan erhalten

Häufige Fragen zur Rente im Ausland

Kürzung

Wird die Rente im Ausland gekürzt?

Bei einem Umzug in die EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz nicht: Die Deutsche Rentenversicherung zahlt dort die volle Rente. Außerhalb von EU, EWR und Schweiz zahlt sie die Rente aus Ihren Zeiten in Deutschland ebenfalls voll; wegfallen können Zeiten aus dem früheren Reichsgebiet und nach dem Fremdrentengesetz sowie die volle Erwerbsminderungsrente, die es nur wegen des Arbeitsmarkts gibt.

Wie hoch ist die Kürzung der Rente im Ausland?

Eine pauschale Kürzung gibt es nicht. Die früher bekannte Kürzung auf 70 % für Rentner ohne EU-Recht oder Abkommen ist seit Oktober 2013 abgeschafft. Was heute wegfallen kann, hängt von Ihrem Versicherungsverlauf ab, etwa Zeiten nach dem Fremdrentengesetz außerhalb von EU, EWR und Schweiz. Dass weniger ankommt, liegt meist an Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung und Wechselkurs.

Wird die Rente im Ausland in voller Höhe ausgezahlt?

Ja, in der EU, im EWR und in der Schweiz, laut Deutscher Rentenversicherung in der Regel wie in Deutschland. Davon gehen weiter Kranken- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie mit dem Formular S1 in Ihrer deutschen Kasse bleiben, und gegebenenfalls Steuer.

Steuer

Muss die deutsche Rente im Ausland versteuert werden?

Das hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem neuen Land ab. Bei Wohnsitz in Ungarn, Österreich, Polen oder Kroatien besteuert nur Deutschland, über das Finanzamt Neubrandenburg und ohne Grundfreibetrag. In Spanien besteuert Spanien, Deutschland darf bei Rentenbeginn 2015 bis 2029 höchstens 5 % erheben. In Thailand, Tschechien oder Frankreich besteuert nur das Wohnland.

Was ist die Länderliste des Finanzamts Neubrandenburg?

Eine Liste der Länder, in denen Deutschland die Rente nicht besteuert, weil das Abkommen das Recht dem Wohnland gibt, zum Beispiel Thailand, Tschechien, Frankreich, Griechenland und die USA. Spanien, Portugal, Ungarn, Österreich und die Schweiz stehen nicht darauf. Die Liste ist nicht ganz aktuell; sie nennt etwa noch Russland, obwohl Russland Teile des Abkommens ausgesetzt hat.

In welchen Ländern ist die deutsche Rente steuerfrei?

Eine solche Liste gibt es nicht. In den Ländern der Länderliste besteuert Deutschland nicht; ob das Wohnland dann besteuert, regelt dessen eigenes Recht. Besteuert Deutschland, kann ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG die Steuer senken; ob er greift und wie viel er bringt, prüft ein Steuerberater.

Muss ich als Rentner im Ausland eine Steuererklärung abgeben?

Meist nicht: Das Finanzamt Neubrandenburg setzt die Steuer nach den Daten der Rentenversicherung fest und schickt Ihnen vorher einen Fragebogen, auch auf Ungarisch, Spanisch, Polnisch oder Türkisch. Eine Erklärung geben Sie ab, wenn Sie etwas absetzen oder den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen wollen.

Krankenkasse

Bin ich mit Rente im Ausland krankenversichert?

In der EU, im EWR und in der Schweiz ja: Sie bleiben in Ihrer deutschen Kasse und lassen das Formular S1 im neuen Land eintragen. In Ländern mit Abkommen zur Krankenversicherung, etwa der Türkei oder Serbien, oft ebenfalls, mit Bedingungen. Ohne Abkommen, etwa in Thailand, endet die deutsche Krankenversicherung; dann brauchen Sie eine private.

Nachweis

Wo bekomme ich das Formular für die Lebensbescheinigung 2026, auch als PDF?

Das Formular kommt im Sommer mit der Mitteilung über die Rentenerhöhung und trägt Ihre Daten. Fehlt es, bietet die Deutsche Post das „Formblatt Lebensbescheinigung 2026“ als PDF zum Ausdrucken an, auch auf Ungarisch. Zurück muss es im Original per Post an den Renten Service in Leipzig; 2026 war die Frist der 25.09.2026. Schneller geht der Digitale Lebensnachweis mit der App POSTIDENT. In 20 Ländern, darunter Ungarn, Spanien und Österreich, kommt in der Regel keine Bescheinigung.

Auszahlung

Kann ich meine deutsche Rente im Ausland beziehen, auch auf ein ausländisches Konto?

Ja. In der EU, im EWR und in der Schweiz in voller Höhe, in anderen Ländern die Rente aus Ihren Zeiten in Deutschland. Das Geld geht auf ein Konto in Deutschland oder im neuen Land. Für ein Konto im Ausland schicken Sie dem Renten Service der Deutschen Post die Zahlungserklärung A1310. Für Konten in der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen zahlt die Rentenversicherung die Überweisung, anderswo nur bis zur ersten Bank; weitere Spesen und Kursverluste tragen Sie.

Antrag

Wo beantrage ich die Rente, wenn ich im Ausland lebe?

In der EU und in Ländern mit Abkommen bei der Rentenkasse Ihres Wohnlands; der Tag der Antragstellung gilt auch in Deutschland. Ohne Abkommen über die deutsche Botschaft oder das Konsulat, oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung. Beantragen Sie bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllen, etwa die Altersgrenze erreichen; sonst gibt es die Rente erst ab dem Antragsmonat.

Sonderfälle

Bekomme ich die Erwerbsminderungsrente im Ausland?

Eine rein medizinisch begründete ja, weltweit. Die volle Erwerbsminderungsrente, die Sie nur wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts bekommen, gibt es in EU, EWR und Schweiz weiter, außerhalb nur in Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien und Tunesien.

Österreich

Wird die österreichische Pension im Ausland gekürzt?

Eine allgemeine Kürzung wegen des Wohnsitzes im Ausland gibt es nicht; die PVA zahlt die Pension weltweit, auch die 13. und 14. Pension. Die Ausgleichszulage gibt es aber nur bei Wohnsitz in Österreich. Jedes Jahr kommt im Jänner die Lebensbestätigung, die bis Mitte Juni zurück sein muss.

Schweiz

Bekomme ich die AHV-Rente im Ausland in voller Höhe?

Ja, als Schweizer oder EU- und EFTA-Bürger weltweit, ausgezahlt von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf in der Währung Ihres Wohnlands. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung fallen beim Wegzug weg.

Quellen

Alle 77 Quellen anzeigen : Gesetze, Behörden und eigene Auswertungen, jeweils mit Stand
  1. Bundesministerium der Justiz: § 99 SGB VI (Beginn der Rente, Antrag binnen drei Kalendermonaten) (abgerufen 04.11.2026)
  2. Bundesministerium der Justiz: § 111 SGB VI (kein Zuschuss zur Krankenversicherung bei Aufenthalt im Ausland) (abgerufen 04.11.2026)
  3. Bundesministerium der Justiz: § 112 SGB VI (Erwerbsminderungsrente im Ausland) (abgerufen 04.11.2026)
  4. Bundesministerium der Justiz: § 113 SGB VI (Höhe der Rente im Ausland) (abgerufen 04.11.2026)
  5. Bundesministerium der Justiz: § 114 SGB VI (beitragsfreie Zeiten im Ausland) (abgerufen 04.11.2026)
  6. Bundesministerium der Justiz: § 118 SGB VI (Zahltag, Vorauszahlung kleiner Auslandsrenten, Rückzahlung nach Tod) (abgerufen 04.11.2026)
  7. Bundesministerium der Justiz: § 128 SGB VI (Zuständigkeit der Regionalträger nach Land) (abgerufen 04.11.2026)
  8. Bundesministerium der Justiz: § 272 SGB VI (Besitzschutz Fremdrenten) (abgerufen 04.11.2026)
  9. buzer.de (nach Bundesgesetzblatt): § 113 SGB VI, Änderungshistorie (Abs. 3 und 4 aufgehoben zum 01.10.2013, BGBl. I 2013 S. 3484) (abgerufen 04.11.2026)
  10. Deutscher Bundestag: Drucksache 17/13022 (Aufhebung der 70-%-Regel, Neufeststellung bestehender Renten) (2013)
  11. Europäische Union: Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 7 (keine Kürzung wegen Wohnort) (konsolidiert 31.07.2019)
  12. Deutsche Rentenversicherung: Deutsche Rentenzahlung in einen anderen Staat (17.05.2026)
  13. Deutsche Rentenversicherung: Umzug als Rentner ins Ausland (24.09.2026)
  14. Deutsche Rentenversicherung: Häufige Fragen: Rentenansprüche bei Umzug in das Ausland (17.05.2026)
  15. Deutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland genießen (volle Rente seit Oktober 2013) (11.08.2025)
  16. Deutsche Rentenversicherung: Deutschlands Sozialversicherungsabkommen (21 Staaten) (08.07.2026)
  17. Deutsche Rentenversicherung: Vereinigtes Königreich: Auswirkungen des EU-Austritts (01.07.2026)
  18. Deutsche Rentenversicherung: Ungarn und Deutschland: Arbeit und Rente über Landesgrenzen hinweg (17.05.2026)
  19. Deutsche Rentenversicherung: Häufige Fragen: Rentenantrag stellen (international) (17.05.2026)
  20. Deutsche Rentenversicherung: Häufige Fragen: Was muss ich wo beantragen bei Wohnsitz im Ausland? (17.05.2026)
  21. Deutsche Rentenversicherung: Häufige Fragen: Änderungsmitteilung beim deutschen Rentenbezug im Ausland (17.05.2026)
  22. Deutsche Rentenversicherung: Faktencheck: Ohne Lebensnachweis keine Rente? (31.07.2025)
  23. Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent (05.03.2026)
  24. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz: Die Grundrente zahlen wir auch ins Ausland (19.04.2022)
  25. Deutsche Rentenversicherung: Häufige Fragen: Mütterrente III (16.01.2026)
  26. Deutsche Rentenversicherung: Rente, Hinzuverdienst und andere Einkommen (Freibetrag Hinterbliebenenrente ab 01.07.2026) (01.07.2026)
  27. Deutsche Post, Renten Service: Hinweise zur Lebensbescheinigung 2026 (Frist, Länder mit Datenaustausch, Adresse) (2026)
  28. Deutsche Post, Renten Service: Digitaler Lebensnachweis Schritt für Schritt (2026)
  29. Deutsche Post, Renten Service: Formblatt Lebensbescheinigung 2026 (PDF in vielen Sprachen, darunter Ungarisch) (abgerufen 04.11.2026)
  30. Deutsche Post, Renten Service: Lebensbescheinigung (Zahlungsstopp ab Ende Oktober, Digitaler Lebensnachweis bis 25.11.2026) (abgerufen 04.11.2026)
  31. Deutsche Post, Renten Service: Konto ändern: Konto weltweit, häufige Fragen (abgerufen 04.11.2026)
  32. Europäische Union, Ihr Europa: Staatliche Rente im Ausland (geprüft 03.09.2026)
  33. Europäische Union, Ihr Europa: Fragen und Antworten: Staatliche Rente im Ausland (geprüft 29.04.2025)
  34. Deutsche Rentenversicherung: Unser Servicetelefon (0800 1000 4800; aus Spanien, Österreich, Griechenland 00800 1000 4800) (17.05.2026)
  35. Bundesministerium der Justiz: § 18a SGB IV (anrechenbares Einkommen, auch vergleichbares ausländisches) (abgerufen 04.11.2026)
  36. betanet.de (Sekundärquelle): Ausland: Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente in EU, EWR und Schweiz) (03.11.2025)
  37. Bundesministerium der Justiz: § 1 Abs. 3 EStG (Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht) (abgerufen 04.11.2026)
  38. Bundesministerium der Justiz: § 22 EStG (Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn) (abgerufen 04.11.2026)
  39. Bundesministerium der Justiz: § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG (Renten bei beschränkter Steuerpflicht) (abgerufen 04.11.2026)
  40. Bundesministerium der Justiz: § 50 EStG (beschränkt Steuerpflichtige: Grundfreibetrag hinzugerechnet, keine Sonderausgaben) (abgerufen 04.11.2026)
  41. Bundesministerium der Justiz: § 1 Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (Finanzamt Neubrandenburg) (abgerufen 04.11.2026)
  42. Finanzamt Neubrandenburg: Rentenempfänger im Ausland: Startseite (abgerufen 04.11.2026)
  43. Finanzamt Neubrandenburg: Die Zuständigkeit des Finanzamtes Neubrandenburg (abgerufen 04.11.2026)
  44. Finanzamt Neubrandenburg: Warum ist der Wohnsitzstaat entscheidend? (Liste „Keine Besteuerung in Deutschland bei Wohnsitz in“) (abgerufen 04.11.2026)
  45. Finanzamt Neubrandenburg: Was unterscheidet die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht? (abgerufen 04.11.2026)
  46. Finanzamt Neubrandenburg: Formulare (ESt 1 C, ESt 1 A, Bescheinigungen EU/EWR) (Vordrucke 2025)
  47. Bundesministerium der Finanzen (Kopie bei steuerschroeder.de): Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025 (02.12.2025)
  48. NWB (Vertragstext): DBA Deutschland–Ungarn vom 28.02.2011, Art. 17 (in Kraft seit 30.12.2011)
  49. Boletín Oficial del Estado: DBA Spanien–Deutschland vom 03.02.2011, Art. 17 und Protokoll (5 % und 10 %) (BOE 2012)
  50. Haufe (Sekundärquelle): Grenzüberschreitende Renten: Türkei, beschränkt Steuerpflichtige (abgerufen 04.11.2026)
  51. Bundesministerium für Finanzen (Österreich): Häufig gestellte Fragen zu deutschen Renten (abgerufen 04.11.2026)
  52. Eidgenössische Steuerverwaltung: DBA Deutschland: Übersicht über die Auswirkungen des Abkommens (01.12.2023)
  53. Bundesfinanzhof (über gesetze.co): Urteil X R 1/24: Rückfall des Besteuerungsrechts bei Rentnern in Portugal (September 2025)
  54. KPMG (Sekundärquelle): Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1.1.2026 (Januar 2026)
  55. GKV-Spitzenverband, DVKA: Merkblatt: Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland (Rentner) (01.08.2025)
  56. GKV-Spitzenverband, DVKA (Kopie Botschaft Prag): Merkblatt für Rentner, Fassung 2021 (Abkommensstaaten, Staaten ohne Abkommen) (01.08.2021)
  57. Europäische Kommission: Informationsblatt zum Vordruck S1 (abgerufen 03.11.2026)
  58. Deutsche Rentenversicherung: Merkblatt R0815: Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung (Werte 2026) (2026)
  59. Bundesministerium für Gesundheit: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz bleibt 2027 bei 2,9 % (wie 2026) (30.10.2026)
  60. Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW: Beratungsstandpunkt: Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalten (01/2025)
  61. Pensionsversicherungsanstalt: Information für im Ausland lebende Pensionist*innen (PV-504) (Jänner 2026)
  62. Pensionsversicherungsanstalt: Lebensbestätigung: Pflichten und Fristen (28.09.2026)
  63. JUSLINE (nach RIS): § 292 ASVG (Ausgleichszulage nur bei Aufenthalt im Inland) (berücksichtigt bis 04.11.2026)
  64. oesterreich.gv.at: Ausgleichszulage (Richtsätze 2026) (05.02.2026)
  65. Parlament Österreich: Anfragebeantwortung 75/AB: Auslands-Pensionen (Ausgleichszulage nur in Österreich) (07.01.2025)
  66. RIS (Bundeskanzleramt): § 73 ASVG, Fassung BGBl. I Nr. 20/2025 (Krankenversicherungsbeitrag 6 % ab 01.06.2025) (in Kraft 01.06.2025)
  67. JUSLINE (nach RIS): § 3a BPGG (Pflegegeld bei Zuständigkeit nach EU-Recht) (berücksichtigt bis 12.10.2026)
  68. Bundesfinanzgericht (Findok): RV/4100107/2022: Pensionist in Ungarn, Art. 17 DBA Österreich–Ungarn (04.08.2025)
  69. ch.ch (Bund, Kantone und Gemeinden): Pensionierung im Ausland (abgerufen 04.11.2026)
  70. Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS): Umrechnungskurs, Spesen, Steuerabzüge (25.11.2024)
  71. Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS): Antrag auf Auszahlung auf ein Bankkonto (abgerufen 04.11.2026)
  72. Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS): Lebenskontrollen (07.02.2025)
  73. Schweizerische Botschaft in Ungarn: Sozialversicherungen: AHV/IV (Lebensbescheinigung für angemeldete Auslandschweizer) (26.10.2026)
  74. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 5.01: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (01.01.2025)
  75. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.01: Hilflosenentschädigung der AHV (01.01.2026)
  76. Eidgenössische Steuerverwaltung: Quellenbesteuerung von Renten aus der beruflichen Vorsorge, Übersicht nach Ländern (Übersicht 01.01.2026)
  77. Bundesamt für Gesundheit (BAG): Krankenversicherung: Bezüger einer schweizerischen Rente im Ausland (Wahlrecht je Land) (abgerufen 04.11.2026)

Dieser Ratgeber sammelt Gesetze, Behördenangaben, Statistiken und eigene Auswertungen, stellt sie dar und fasst sie verständlich zusammen, Stand am angegebenen Datum. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Falls durch einen Anwalt oder Steuerberater.

Nuvivra ordnet auf Deutsch, was beim Umzug nach Ungarn wichtig ist. Jede Angabe stützt sich auf Gesetze, Behördenquellen oder eigene Auswertungen und ist mit Datum belegt.